1) Im verfassungsrechtlichen Sinne bezeichnet N. eine Situation, in der durch äußere oder innere Einflüsse der Bestand, die Sicherheit bzw. die innere Ordnung eines
Das dt. N.-Recht (N.-Verfassung) unterscheidet zwischen innerem N., d. h. »einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes« (Art. 91 Abs. 1 GG; Art. 87 a Abs. 4 GG), dem Katastrophenfall bzw. dem zivilen N. (Art. 35 Abs. 2 und 3 GG) sowie dem äußeren N., bei dem drei Stufen gelten: a) der Spannungsfall (Art. 80 a und 87 a Abs. 3 GG), b) die Vorsorge für den
2) Im juristischen Sinne besteht dann ein N., wenn ein Rechtsgut (z. B. Schutz des eigenen Lebens) nur durch Verletzung eines anderen Rechtsgutes gesichert werden kann (z. B. Notwehr).
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
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