N. bezeichnet die gerichtliche Überprüfung einer rechtlichen Regelung in Bezug auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Interner Link: Recht (z. B. in der Verfassungs- und Interner Link: Verwaltungsgerichtsbarkeit). Das Interner Link: Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entscheidet über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen bei der Normenkontrolle in zwei Verfahren:
1) Konkrete Normenkontrolle: Hält ein Fachgericht ein Gesetz, auf dessen Rechtmäßigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, kann das Bundesverfassungsgericht die fragliche Norm (Interner Link: Normen) überprüfen (Art. 100 Abs. 1 GG). Vorlageberechtigt sind ausschließlich deutsche Gerichte (daher auch Richtervorlage genannt); das Verfahren vor dem Fachgericht wird ausgesetzt, bis das Bundesverfassungsgericht die Gültigkeit des fraglichen Gesetzes geklärt hat.
2) Abstrakte Normenkontrolle: Unabhängig von einem konkreten Rechtsstreit entscheidet das Bundesverfassungsgericht, ob Bundes- oder Landesrecht mit dem Interner Link: Grundgesetz (GG) vereinbar ist bzw. Landesrecht mit Bundesrecht übereinstimmt, wenn dies von der Interner Link: Bundesregierung oder einer Interner Link: Landesregierung oder von einem Viertel der Mitglieder des Dt. Interner Link: Bundestages beantragt wird (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 und 2a GG).
Die Interner Link: Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts haben sowohl bei konkreten als auch bei abstrakten N.-Verfahren Gesetzeskraft.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
Siehe auch: