1) N. bezeichnet die erste Kammer, d. h. die Volksvertretung des Interner Link: Parlaments, in AUT. Ihre z. Zt. 183 Mitglieder werden nach dem Verhältniswahlrecht für fünf Jahre gewählt. Der N. kann durch eigenen Beschluss (einfache Interner Link: Mehrheit) oder durch den Bundespräsidenten (Interner Link: Bundespräsidentin/Bundespräsident) aufgelöst werden.
2) N. bezeichnet die erste Kammer des Parlaments der CHE. Er repräsentiert die Gesamtbevölkerung; die 200 Sitze werden entsprechend dem Bevölkerungsanteil der Interner Link: Kanton aufgeteilt (jeder Kanton/Halbkanton erhält mindestens einen Sitz). Die Wahl (Interner Link: Wahlen) erfolgt direkt, wobei die Kantone die Interner Link: Wahlkreise bilden; die Amtsdauer beträgt vier Jahre; der N. kann nicht aufgelöst werden, seine Mitglieder können nicht abgewählt werden.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
Siehe auch: