M. ist eine Sammelbezeichnung für verschiedene Mitwirkungsrechte der Arbeiternehmer(-vertreter) bei unternehmerischen Entscheidungen. Zu unterscheiden sind betriebliche M. und die M. im Aufsichtsrat.
1. Die betriebliche M. in der privaten Wirtschaft ist im Interner Link: Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) festgelegt, das die Beziehungen zwischen Arbeitgebern ( Interner Link: Arbeitgeber/Arbeitgeberin) und Arbeitnehmern (Interner Link: Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin) der privaten Wirtschaft grundlegend regelt. Wichtigstes Organ der betrieblichen M. ist der Interner Link: Betriebsrat.
2. Die betrieblichen M.-Rechte der im Öffentlichen Dienst (Interner Link: Öffentlicher Dienst) Beschäftigten sind im Bundespersonalvertretungsgesetz und in den Personalvertretungsgesetzen der Länder geregelt; wichtigstes Organ der Interessenvertretung ist der Personalrat.
3. Die M. im Aufsichtsrat (auch: Unternehmens-M.) wird durch mehrere Gesetze geregelt (Montan-M.-Gesetz 1951, Betriebsverfassungsgesetz 1952, Montan-M.-Ergänzungsgesetz 1956, M.-Gesetz 1976). Wesentliches Element ist die Vertretung der Arbeitnehmer im Interner Link: Aufsichtsrat von Kapitalgesellschaften. Der Anteil der ihnen zustehenden Aufsichtsratsmandate hängt von der Anzahl der Mitarbeiter ab. Es wird zwischen einfacher M. (die Kapitalseite verfügt über eine Interner Link: Mehrheit) und paritätischer M. unterschieden (die Arbeitnehmervertretung stellt 50 % der Aufsichtsräte). Entsteht bei paritätischer Mitbestimmung eine Pattsituation, hat der (mit Zweidrittelmehrheit zu wählende) Aufsichtsratsvorsitzende zwei Stimmen.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
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