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Misstrauensvotum | bpb.de

Misstrauensvotum

1) M. ist eine parlamentarische Interner Link: Abstimmung darüber, ob die Interner Link: Regierung insgesamt bzw. ein Regierungsmitglied noch das Vertrauen der Interner Link: Mehrheit des Interner Link: Parlaments genießt. Ist das nicht der Fall, muss die Regierung (bzw. das Regierungsmitglied) zurücktreten. Das M. ist (je nach verfassungsrechtlicher Regelung) ein Instrument, das vom Parlament eingesetzt werden kann (Misstrauensantrag) und/oder von der Regierung genutzt werden kann, um festzustellen, ob sie noch von der Mehrheit des Parlamentes unterstützt wird (Interner Link: Vertrauensfrage).

2) Eine besondere Variante ist das in der Interner Link: Bundesrepublik Deutschland (DEU) vorgesehene konstruktive M. (Art. 67 GG), bei dem es nicht genügt, dass eine parlamentarische Mehrheit für den Misstrauensantrag gegen den/die Interner Link: Bundeskanzler/Bundeskanzlerin stimmt. Vielmehr kann das Misstrauen nur dadurch ausgesprochen werden, dass mit parlamentarischer Mehrheit gleichzeitig ein Nachfolger gewählt wird und die/der Interner Link: Bundespräsidentin/Bundespräsident (auf Ersuchen des Parlaments) den amtierenden Kanzler entlässt und den neu gewählten ernennt.

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten

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