Allg.: In M. verpflichten sich Interner Link: Staaten, die Interner Link: Menschenrechte im eigenen Hoheitsgebiet und untereinander anzuerkennen. Es ist daher keine Einmischung in innere Angelegenheiten mehr, wenn vom Ausland die Verletzung der Menschenrechte in einem anderen Land aufgedeckt und angeprangert wird.
Spez.: In der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UN (Interner Link: Vereinte Nationen (UN)) von 1948 werden in 29 Artikeln die unveräußerlichen Interner Link: Rechte (und Pflichten) aller Menschen zusammengefasst. Die Interner Link: Erklärung kam aufgrund der ungeheuren Menschenrechtsverletzungen vor und während des Zweiten Interner Link: Weltkrieges zustande; sie hat hohe moralische, aber keine völkerrechtliche Verbindlichkeit.
Seit 1966 sind von den Vereinten Nationen mehrere internationale Pakte über bürgerliche und politische Rechte und über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Interner Link: Rechte verabschiedet worden und als völkerrechtliche Verträge (Interner Link: Vertrag) ab 1976 in Kraft. Neben anderen Staaten sind diesen Pakten auch DEU, CHE und AUT beigetreten und verpflichten sich zur Einhaltung und Durchsetzung der Menschenrechte.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
Siehe auch: