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Menschenrechte | bpb.de

Menschenrechte

M. sind die angeborenen unveräußerlichen Interner Link: Rechte eines jeden Menschen, die die moralische und rechtliche Basis der Menschheit bilden. Sie sind vor- und überstaatlich, d. h. höhergestellt als die Rechte des Interner Link: Staates. Sie können daher auch nicht von diesem verliehen, sondern nur als solche anerkannt werden. Zu den M. gehören: 1. die sog. liberalen Verteidigungsrechte: a) das Recht auf Leben, Unversehrtheit und Sicherheit, b) das Recht auf (Meinungs-, Glaubens-, Gewissens-)Freiheit, auf c) Interner Link: Eigentum und auf d) Gleichheit (d. h. das Verbot rassistischer, geschlechtlicher, religiöser, politischer und sonstiger Diskriminierung) und e) das Recht auf Widerstand gegen Unterdrückung; 2. die sog. demokratischen und sozialen Rechte: a) das Recht auf Interner Link: Freizügigkeit, b) die Versammlungsfreiheit, c) die Vereinigungs- und Interner Link: Koalitionsfreiheit (d. h. auch Streikrecht), d) das Interner Link: Wahlrecht, e) das Recht auf Erwerbsmöglichkeit und gerechten Lohn und f) das Recht auf Bildung.

Die Tatsache, dass die M. in aller Welt täglich gebrochen werden, zeigt, dass Rechte nicht ein für alle Mal gegeben, sondern immer wieder eingefordert werden müssen, dass Recht gegen Unrecht immer wieder aufs Neue durchgesetzt werden muss.

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

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