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Meinungsfreiheit | bpb.de

Meinungsfreiheit

Die M. ist eines der zentralen Interner Link: Grundrechte und Interner Link: Menschenrechte, das in DEU durch Art. 5 GG und in der Menschenrechtserklärung der UN (Interner Link: Vereinte Nationen (UN)) von 1948 durch Art. 19 geschützt wird. Danach hat jede/r das Interner Link: Recht, sich eine eigene Meinung zu bilden, diese frei zu äußern und zu verbreiten. Niemand darf hierbei unter Druck gesetzt, mit Zwang bedroht oder daran gehindert werden, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu informieren. Die M. zielt nicht nur auf bloße Fakten und Informationen, sondern auch auf Wertungen, Meinungen, Interner Link: Überzeugungen etc. Die Meinungen können durch Wort, Schrift und Bild verbreitet werden, aber auch andere Formen der Meinungsäußerung (z. B. Schweigemarsch) sind möglich. Einschränkungen der M. ergeben sich aus den Vorschriften der allgemeinen Interner Link: Gesetze, dem Jugendschutz und dem Interner Link: Recht der persönlichen Ehre (Art. 5 Abs. 2 GG).

Die M. ist Grundlage für die Pressefreiheit und die Freiheit aller anderen Interner Link: Medien, insb. des Rundfunks, Fernsehens und Films.

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

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