1) K. G. bezeichnet in föderativen
2) In DEU liegt die Gesetzgebungsbefugnis nach Art. 72 Abs. 1 GG bei den Ländern, »solange und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch macht«. Besteht dagegen ein »
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
Siehe auch: