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Konkurrierende Gesetzgebung | bpb.de

Konkurrierende Gesetzgebung

1) K. G. bezeichnet in föderativen Interner Link: Staaten jene Gesetzgebungsbereiche, in denen weder der Bund noch die Länder über die ausschließliche Zuständigkeit verfügen.

2) In DEU liegt die Gesetzgebungsbefugnis nach Art. 72 Abs. 1 GG bei den Ländern, »solange und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch macht«. Besteht dagegen ein »Interner Link: Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung« (Art. 72 Abs. 2 GG), liegt die Gesetzgebungsbefugnis beim Bund. Beide Formulierungen haben in DEU die Zentralisierungsprozesse gefördert.

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten

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