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Kommunalverfassungen

K. legen die rechtlichen Regelungen zur Organisation der Interner Link: Kommunen (kreisfreie Städte, Land-, Verbandsgemeinden) fest. Die äußere (allgemeine) K. enthält Rechtsnormen über das Verhältnis der Kommune zum Gesamtstaat. Art. 28 Abs. 2 GG schreibt generell das kommunale Recht auf Interner Link: Selbstverwaltung fest. Die innere K., d. h. die Art, die Zusammensetzung und das Zustandekommen der Gemeindeorgane und damit die unterschiedlichen Typen von K. ergeben sich aus den jeweiligen Landesverfassungen und Gemeindeordnungen.

In den 1990er-Jahren hat sich das Modell der Süddeutschen Ratsverfassung (mit geringfügigen Abweichungen) nahezu flächendeckend in DEU durchgesetzt; lediglich in den hessischen Kommunen und der Stadt Bremerhaven gilt noch die Magistratsverfassung.

1) Die Süddeutsche Ratsverfassung räumt dem/der Interner Link: Bürgermeister/Bürgermeisterin eine sehr starke Stellung ein. In der Grundform wird der Bürgermeister a) von der Interner Link: Bevölkerung direkt gewählt, er führt b) den Vorsitz im Interner Link: Gemeinderat bzw. Interner Link: Stadtrat, ist c) sowohl oberster Verwaltungschef als auch d) oberster Repräsentant der Kommune. Ihm gegenüber steht der ebenfalls von der Bevölkerung gewählte Gemeinde- bzw. Stadtrat (BY, BW, NI, NRW, RP, SH, SL, SN). Abweichend davon wählt der Gemeinderat in BB einen Vorsitzenden aus den eigenen Reihen und wählt Interner Link: Beigeordnete, die unter dem Bürgermeister die Interner Link: Verwaltung leiten. Zusätzlich zu dieser Regelung kennt die K. in ST beschließende und beratende Ausschüsse, die vom Gemeinderat besetzt und vom Bürgermeister geleitet werden. Die K. in MV sieht seit 1999 ebenfalls direkt gewählte Bürgermeister vor, die den Hauptausschuss und die beratenden Ausschüsse (Interner Link: Ausschuss) leiten, allerdings nicht dem Gemeinderat angehören. In TH bleibt es dem Gemeinderat freigestellt, einen Vorsitzenden aus den eigenen Reihen zu wählen (dann steht dieser und nicht der Bürgermeister dem Rat vor). In NRW ist der Bürgermeister Vorsitzender des Rates und qua Amt Vorsitzender des Hauptausschusses.

2) Die Magistratsverfassung in HE trennt deutlich zwischen Bürgerschaft und Verwaltung. Die Bevölkerung wählt sowohl die Stadtverordnetenversammlung als auch den Bürgermeister. Dieser leitet nach dem Kollegialprinzip (als »Erster unter Gleichen«) gemeinsam mit den vom Gemeinderat gewählten Beigeordneten die Verwaltung. In Bremerhaven wird dagegen der Bürgermeister von der Stadtverordnetenversammlung ernannt.

Kommunalverfassungen

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

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