1) K. ist eine Sammelbezeichnung für Vertragsformen, die im Gegensatz zu einzelvertraglichen Vereinbarungen für eine ganze Anzahl bzw. bestimmte Typen oder Gruppen von Arbeitsverhältnissen Gültigkeit haben. K. werden z. B. in Form von
2) K. bezeichnet einen multilateralen, d. h. einen zwischen mehr als zwei
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
Siehe auch: