Personenkreis, dessen Lebensalter zwischen Geburt und Erwachsenenalter liegt (Volljährigkeit beginnt in DEU mit dem 18. Lebensjahr). Unter vier Jahren als Klein-K. und ab etwa zwölf Jahren als Jugendliche (Interner Link: Jugend/Jugendliche) bezeichnet, gelten für K. (leibliche, adoptierte, angenommene Nachkommen) besondere Fürsorgebestimmungen und (K.-)Schutzgesetze.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
Siehe auch: