[lat.] Völkerrechtl.: I. bezeichnet die Einmischung eines
Innenpol.: Der Begriff I.-Staat bezeichnet den Versuch, die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Belange eines Staates (mit gezielten I.) absichtsvoll zu gestalten bzw. die sozialen und ökonomischen Probleme durch staatliche Eingriffe systematisch zu lösen.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
Siehe auch: