I. M. bezeichnet die (in DEU nach Art. 38 Abs. 1 GG nicht zulässige) Bindung von Interner Link: Abgeordneten an bestimmte Weisungen und Aufträge (z. B. seitens der Interner Link: Partei oder Interner Link: Fraktion) oder die Festlegung auf ein bestimmtes Abstimmungsverhalten (z. B. seitens der Wählerschaft).
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
Siehe auch: