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Immunität | bpb.de

Immunität

1) I. bezeichnet den Schutz, der Parlamentsabgeordneten vor Strafverfolgung gewährt wird. Die I. soll dazu beitragen, dass die Funktionsfähigkeit des Interner Link: Parlamentes nicht beeinträchtigt wird; sie kann nur durch das Parlament selbst aufgehoben werden. Nach Art. 46 Abs. 2 GG sind hiervon nur Fälle ausgenommen, in denen Interner Link: Abgeordnete unmittelbar beim Begehen einer Straftat (oder einen Tag später) festgenommen werden.

2) I. bezeichnet den besonderen Schutz diplomatischer Vertreter in dem Empfangsstaat.

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten

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