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Haushalt | bpb.de

Haushalt

1) Ein Privat-H. umfasst eine oder mehrere Personen (Einpersonen-H., Familie, Mehrpersonen-H.), die in häuslicher (Wirtschafts-)Gemeinschaft leben.

2) Der öffentliche H. (Budget, Etat, H.-Plan) ist eine Gegenüberstellung der erwarteten Einnahmen und Ausgaben eines politischen Gemeinwesens (Bundes-, Staats-, Landes-, kommunaler H.) für ein H.-Jahr. Der H. gliedert sich aufgabenbezogen (z. B. Sozial-, Verkehrs-, Verwaltungs-H.) in Einzelpläne (Einzel-H.), diese wiederum in Kapitel, Unterkapitel, Titel etc.

Es wird zwischen ordentlichem und außerordentlichem H. unterschieden: Ordentliche Einnahmen sind z. B. Interner Link: Steuern, außerordentliche Einnahmen sind z. B. Kredite; ordentliche Ausgaben betreffen z. B. Personal-, Sach-, Investitionsmittel, außerordentliche Ausgaben beziehen sich z. B. auf die Tilgung von Krediten, H.-Fehlbeträge der Vorjahre etc. Die Summe der Ausgaben bzw. Einnahmen bildet das H.-Volumen (Etat). Verändern sich im Laufe eines H.-Jahres die Einnahmen (z. B. aufgrund von Steuerausfällen) oder Ausgaben (z. B. aufgrund unvorhergesehener Aufgaben) wesentlich, muss ein sog. Nachtrags-H. erstellt und bewilligt werden. Ggf. entstehen so H.-Defizite, die durch H.-Sperren eingeschränkt werden können.

Der Staats-H. wird vom Finanzministerium aufgestellt und von der Interner Link: Exekutive (Interner Link: Regierung) beschlossen; aufgrund des Budgetrechts der Interner Link: Legislative (Interner Link: Gesetzgebende Gewalt) muss der H.-Plan im Interner Link: Parlament vorgelegt, öffentlich behandelt und in einem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren verbindlich festgestellt werden (H.-Gesetz), sog. Königsrecht des Parlaments. Die Aufstellung des H.-Plans und das legislative Verfahren werden durch das H.-Recht (Interner Link: Gesetze, Verwaltungsvorschriften) nach Maßgabe der Art. 109-115 GG geregelt; seit 2009 ist im Interner Link: Grundgesetz (GG) eine sog. Schuldenbremse verankert.

Im H.-Recht ist auch festgelegt, nach welchem Verfahren die Verwaltung H.-Gelder ausgibt und wie Ausgaben und Einnahmen kontrolliert werden (H.-Prüfung).

H.-Politik bezeichnet als Sammelbegriff alle politischen Aktivitäten und Maßnahmen (von Regierungen, Interner Link: Verwaltungen, Parlamenten, Interner Link: Parteien, Verbänden (Interner Link: Verband/Verbände)), die darauf gerichtet sind, Einfluss auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Hand (Interner Link: Öffentliche Hand) zu nehmen, die Einnahmen oder Ausgaben zu verändern (erhöhen, senken), zu verschieben (z. B. von einem Einzel-H. zu einem anderen), zu steuern (zum Vor- oder Nachteil bestimmter gesellschaftlicher Gruppen) oder neue Einnahmen/Ausgaben einzuführen bzw. alte Einnahmen/Ausgaben abzuschaffen. Die Bedeutung der gesetzgebenden Gewalt eines Interner Link: Regierungssystems lässt sich daran messen, in welchem Maße sie Einfluss auf das H.-Gesetz hat und Veränderungen durchsetzen kann. In DEU existieren neben dem Bundes-H. und den H. der Länder und Kommunen eine ganze Reihe sog. parastaatlicher H. (z. B. der Renten- und Sozialversicherungsträger).

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten

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