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Grundrechte | bpb.de

Grundrechte

Allg.: G. sind die in den Interner Link: Verfassungen der jeweiligen Interner Link: Staaten aufgelisteten staatlich garantierten Freiheitsrechte des Individuums gegenüber der Staatsmacht.

Hist.: Die Idee, dass es angeborene unveräußerliche individuelle Interner Link: Menschenrechte gibt, konnte sich nur in langen historischen Prozessen entwickeln, für sie muss heute noch Überzeugungsarbeit und Unterstützung geleistet werden. Die persönlichen G. müssen gegen die Interner Link: Interessen der jeweils Herrschenden durchgesetzt werden.

Die wichtigsten Etappen zur Ausgestaltung der G. sind: 1215 die Magna Charta Libertatum (Bindung des englischen Herrschers an Interner Link: Rechte, die dem Adel und den Freien zustehen: Rechts- und Eigentumsschutz, keine Interner Link: Steuern ohne Zustimmung); 1628 die Petition of Rights (Schutz vor willkürlicher Verhaftung, Garantie auf ordentliches Gerichtsverfahren, keine Steuern ohne Zustimmung des englischen Interner Link: Parlaments); 1647 der Versuch, in England eine demokratische Interner Link: Verfassung durchzusetzen (Agreement of the People); 1679 der weitere Schutz persönlicher Freiheiten in England durch den »Habeas Corpus Act« (kein Untertan darf ohne richterlichen Befehl verhaftet oder ohne gerichtliche Untersuchung inhaftiert werden); 1689 die Bill of Rights, das Gesetz über die Rechte des englischen Parlaments, das bis heute als Staatsgrundgesetz und Grundlage der parlamentarischen Demokratie in GBR gilt: Ohne Zustimmung des Parlaments waren seitdem Steuererhebungen, der Erlass oder die Aufhebung von Gesetzen sowie der Unterhalt eines Heeres in Friedenszeiten verboten, die Rechte des Habeas Corpus Act wurden ebenso bestätigt wie das Recht des Parlaments seine Angelegenheiten (Rede-, Diskussions-, Verfahrensfreiheit) selbst zu regeln; 1700 der Act of Settlement in England (Stärkung des Privy Councils als Exekutivorgan, aus dem sich das Kabinettssystem entwickelte, und eine weitere Stärkung des Parlaments); 1776 die Erklärung der Menschenrechte in der Bill of Rights von Virginia (und 1780 in Massachusetts; »alle Gewalt geht vom Volke aus«, Einschränkung und zeitliche Begrenzung politischer Interner Link: Herrschaft); 1787 die Unionsverfassung der USA, in die 1791 die Bill of Rights als Zusatzartikel I-X aufgenommen wurde; 1789 die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte durch die Nationalversammlung während der Französischen Revolution (Interner Link: Französische Revolution) (Déclaration des droits de l’homme et du citoyen); 1849 entwickelte die Frankfurter Interner Link: Nationalversammlung einen G.-Katalog für den Entwurf der dt. Reichsverfassung, auf den jedoch erst die Verfassung der Interner Link: Weimarer Republik wieder Bezug nahm; 1948 die allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen (Interner Link: Vereinte Nationen (UN)); 1950 die Konvention zum Schutz der Menschenrechte (Interner Link: Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)) als Verpflichtung aller Mitglieder des Interner Link: Europarates; 1975 die KSZE-Schlussakte von Helsinki [Interner Link: Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE)], die die universelle Bedeutung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für Frieden und Wohlstand der Welt anerkennt.

DEU: Die G. werden in Abschnitt I des Grundgesetzes Interner Link: Grundgesetz (GG) allen anderen grundgesetzlichen Regelungen vorangestellt. Dabei bestätigen die in Art. 1-7, 10, 12 Abs. II und III, 13, 14, 16 a, 17 GG genannten Rechte die Menschenrechte, sie gelten für »alle Menschen« (sog. Jedermann-Grundrechte). Die in Art. 8, 9, 11, 12 Abs. I, 16 GG genannten Rechte beziehen sich dagegen ausschließlich auf dt. Staatsbürger (i. S. d. Art. 116 GG) (sog. Deutschen-Grundrechte). Die Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung (Interner Link: Rechtsprechung/Rechtsprechende Gewalt) als unmittelbar geltendes Recht.

Grundrechte

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

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