Allg.: Festes Ordnungsprinzip, fester Zusammenhang zwischen Vorgängen und Dingen, z. B. in der Natur, der
Rechtl.: G. bezeichnet eine verbindliche Vorschrift (Erlaubnis, Gebot, Verbot) darüber, wie sich die Mitglieder einer Rechtsgemeinschaft verhalten sollen. G. regeln damit das Zusammenleben in einer Gesellschaft, einem
1) G. im formellen Sinne sind alle vom Gesetzgebungsorgan verfassungsgemäß verabschiedeten Rechtssätze. Es wird zwischen einfachen und verfassungsändernden G. (die eine bestimmte
2) G. im materiellen Sinne sind hoheitliche Anordnungen mit allgemein verbindlicher Wirkung, die sich a) generell an eine unbestimmte Anzahl von Personen wenden oder b) abstrakt eine unbestimmte Anzahl von Fällen regeln.
Es wird zwischen höherrangigen (z. B.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
Siehe auch: