Soziolog.: G. bezeichnet eine Gruppe von Menschen, eine Anhängerschaft oder Glaubens-G., die i. d. R. in lokaler Interner Link: Gemeinschaft lebt.
Pol.: G. bezeichnet eine politische Verwaltungseinheit, die in DEU als Interner Link: Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR) eingerichtet und nach Art. 28 GG mit Gremien und Aufgaben der Interner Link: Selbstverwaltung ausgestattet ist (Einzelheiten werden in den G.-Ordnungen der Länder geregelt). G. erfüllen ferner staatliche Aufgaben, insb. im Personenstandswesen (Einwohnermeldeamt etc.), im Gesundheitswesen, im sozialpolitischen Bereich. Überörtliche Aufgaben und Aufgaben, die die finanzielle oder Verwaltungskraft einzelner G. übersteigen, können auch durch G.-Verbände erledigt werden.
Hiervon sind sog. Zweckverbände (z. B. zur Wasserversorgung) zu unterscheiden.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
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