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Fünfprozentklausel

F. bezeichnet eine gesetzlich verankerte Ausschlussklausel für Interner Link: Partei, die weniger als 5 % der bei Interner Link: Wahlen zum Dt. Interner Link: Bundestag oder zu Interner Link: Landtagen abgegebenen Stimmen erreichen. Parteien, die unterhalb dieser Sperrklausel bleiben, werden bei der Verteilung der Abgeordnetenmandate (Interner Link: Mandat) nicht berücksichtigt, es sei denn, sie konnten mindestens drei Interner Link: Direktmandate (bei der Auszählung der Erststimmen) erreichen.

Ziel der F. ist es, der Zersplitterung der Volksvertretungen durch kleine und Kleinstparteien und den damit verbundenen internen Konflikten entgegenzuwirken. Die F. ist auf kommunaler Ebene weitgehend abgeschafft.

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

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