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Freizügigkeit | bpb.de

Freizügigkeit

Die F. ist eines der zentralen Interner Link: Grundrechte und Interner Link: Menschenrechte, das in DEU durch Art. 11 GG und in der Menschenrechtserklärung der Interner Link: Vereinte Nationen (UN) von 1948 durch Art. 13 Abs. 1 geschützt wird. Danach darf niemand daran gehindert werden, innerhalb des jeweiligen Interner Link: Staatsgebietes den Aufenthaltsort und Wohnsitz frei zu wählen. Dazu gehört auch das Interner Link: Recht, allen beweglichen Besitz mitzunehmen und an dem gewählten Ort einer Berufstätigkeit nachzugehen (wirtschaftliche F.).

Einschränkungen der F. dürfen nach Art. 11 Abs. 2 GG nur aufgrund eines Interner Link: Gesetzes und in einzelnen dort aufgeführten Fällen vorgenommen werden (z. B. Katastrophen oder andere Gefahren, Vorbeugung einer Straftat).

Nach EU-Recht genießen alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Interner Link: Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin) in allen EU-Mitgliedsstaaten uneingeschränkte F.

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

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