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Fraktion | bpb.de

Fraktion

[fractio = lat.: Bruch(teil)] F. bezeichnet eine Gruppe von Interner Link: Abgeordneten, die sich freiwillig zusammenschließen, um ihre politischen Interessen und Ziele im Parlament gemeinsam zu verfolgen. Die F.-Mitglieder gehören i. d. R. der gleichen Interner Link: Partei an, zumindest aber vertreten sie die gleiche politische Interner Link: Überzeugung. Da die F. als Organe des Interner Link: Parlaments einen besonderen Status genießen (bei der Besetzung von Ämtern (Interner Link: Amt) und Ausschüssen (Interner Link: Ausschuss), Zuweisung von finanziellen Mitteln zur Unterstützung der parlamentarischen Arbeiten etc.), kommt ihnen hohe Bedeutung zu; die F.-Arbeit ist neben der Arbeit in den Ausschüssen die für die Abgeordneten wichtigste Tätigkeit. Die F. haben einen F.-Vorstand und sind in Arbeitsgruppen zu besonderen Themen gegliedert; eine zentrale Interner Link: Funktion bei der Koordinierung der F.-Arbeit und bei der Meinungsbildung nehmen die F.-Sitzungen der Gesamt-F. ein. Um F.-Status zu erlangen, müssen sich nach der Geschäftsordnung des Dt. Interner Link: Bundestages mindestens 5 % der Abgeordneten zusammenschließen; darüber hinaus können F.-Gemeinschaften gebildet werden (z. B. die der CDU/CSU im Dt. Bundestag).

Erreicht eine Gruppe von Abgeordneten die 5 %-Hürde nicht, kann sie den Status einer Gruppe erlangen (eingeschränkte Rechte, weniger finanzielle Zuweisungen).

Einzelne Abgeordnete (z. B. anderer Parteien) können von F. als Gast (Hospitant) aufgenommen werden und erwerben damit die Rechte eines Fraktionsmitgliedes.

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

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