[lat.] Allg.: F. ist ein Ordnungsprinzip, das auf weitgehender Unabhängigkeit einzelner Einheiten beruht, die zusammen aber ein Ganzes bilden (z. B. mehrere Länder, Provinzen einen Interner Link: Staat; mehrere Interner Link: Vereine einen Verband (Interner Link: Verband/Verbände) etc.)
Pol.: F. stellt eine Interner Link: Politische Ordnung dar, bei der die staatlichen Aufgaben zwischen Gesamtstaat und Einzelstaaten (Gliedstaaten) so aufgeteilt werden, dass beide politische Ebenen für bestimmte (verfassungsgemäß festgelegte) Aufgaben selbst zuständig sind. Für eine föderale Ordnung sprechen a) die Beschränkung politischer Interner Link: Macht durch Aufteilung auf unterschiedliche Ebenen (vertikale Gewaltenteilung (Interner Link: Gewaltenteilung/Gewaltenverschränkung)), sodass einerseits mehrere Ebenen der politischen Teilhabe und Einflussmöglichkeiten entstehen und sich andererseits unterschiedliche Formen und Wege der politischen Aufgabenerfüllung ergeben (Lern- und Wettbewerbsmöglichkeiten); b) der Schutz von Interner Link: Minderheiten, die bspw. in einem Teilstaat die Interner Link: Mehrheit bilden, sodass trotz Vielfalt Interner Link: Integration und Einheit möglich sind.
Der föderale Aufbau des dt. Politischen Systems (Interner Link: Politisches System) ist in Art. 20 Abs. 1 GG festgelegt. Die Beziehungen zwischen Bund und Ländern wurden in der Föderalismusreform I und II (2006 bzw. 2009) neu geregelt. Die Interner Link: Reformen zielen zunächst auf die (insb. finanzielle) Stärkung der Länder, danach wurde eine sog. Schuldenbremse vereinbart (d. h. ab 2020 dürfen die Länder nach der Interner Link: Finanzverfassung keine neuen Schulden mehr machen).
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
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