Sammelbezeichnung für alle Regelungen, die das öffentliche Finanzwesen eines Interner Link: Staates betreffen. Dazu gehört insb. das Interner Link: Recht, zur Erfüllung seiner Aufgaben Interner Link: Steuern und andere Interner Link: Abgaben zu erheben (Finanzhoheit); aber auch die Verteilung der Einnahmen und die Haushaltswirtschaft gehören dazu.
Die F. ist in DEU im Interner Link: Grundgesetz (GG) in den Art. 104 a bis 108 GG festgelegt. Fasst man den Begriff weiter – einschließlich der Bestimmungen über die Haushaltswirtschaft – zählen zur F. auch die Art. 109 bis 115 GG. Die F. regelt a) die zwischen Bund und Ländern geteilte Finanzhoheit sowie die Finanzbeziehungen zwischen Bund, Ländern und Interner Link: Gemeinden, b) die Verteilung der Ausgabenlasten, c) die Gesetzgebungskompetenz in Steuerangelegenheiten, d) die Steuererträge, e) die Zuständigkeiten der Interner Link: Finanzverwaltung und Interner Link: Finanzgerichtsbarkeit und f) die 2009 neu verankerte Schuldenbremse (Art. 109 Abs. 3 GG/Art. 115 GG) für Bund und Länder.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
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