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Embargo | bpb.de

Embargo

[span.: Beschlagnahme] E. bezeichnet eine in bestimmten Fällen völkerrechtlich zulässige (Zwangs-)Maßnahme eines Interner Link: Staates oder mehrerer Staaten, um einen anderen Staat zu einer konkreten Handlung oder Unterlassung zu bewegen.

Das E. kann als (zeitweilige) Beschlagnahme (z. B. von Waren, Schiffen etc.), als Zurückhalten (z. B. fremden Interner Link: Eigentums, fremder Staatsangehöriger) oder als Verbot von Importen und Interner Link: Exporten bestimmter Waren (z. B. Rohstoffe) ausgeführt werden.

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

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Fussnoten

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