[span.: Beschlagnahme] E. bezeichnet eine in bestimmten Fällen völkerrechtlich zulässige (Zwangs-)Maßnahme eines
Das E. kann als (zeitweilige) Beschlagnahme (z. B. von Waren, Schiffen etc.), als Zurückhalten (z. B. fremden
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
Siehe auch: