E. bezeichnet das unbeschränkte, dingliche Interner Link: Recht, über eine Sache frei bestimmen, verfügen und auf diese einwirken zu können, sowie das Recht, andere davon auszuschließen, sofern die in der Rechtsordnung gezogenen Grenzen (z. B. Interner Link: Gesetze, Rechte Dritter) nicht überschritten werden. E. wird üblicherweise durch Übereignung (z. B. Kauf) oder Erbfolge erworben. Das E. ist geschützt, d. h. bei Beeinträchtigung oder Verletzung des E.-Rechts oder der Sache können Abwehr- bzw. Ausgleichsrechte geltend gemacht werden. Insofern unterscheidet sich E. strikt von (tatsächlichem) Besitz einer Sache.
Zentrales Element demokratischer Interner Link: Gesellschaften ist die (unterschiedlich gestaltbare) E.-Ordnung, da sie die Verteilung und die Verfügungsgewalt über das Vermögen festlegt, damit die Machtverhältnisse innerhalb einer Gesellschaft bestimmt und Grenzen von Nicht-E. aufzeigt.
Die E.-Ordnung nimmt damit entscheidenden Einfluss auf die Sozialordnung. Art. 14 GG schützt daher nicht nur das E. (E.-Garantie), sondern unterstellt es auch der Sozialpflicht, d. h., sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen (Art. 14 Abs. 2 GG). Art. 14 Abs. 3 GG erlaubt die Enteignung zum Wohle der Allgemeinheit, die allerdings ausschließlich für gesetzlich festgelegte Zwecke erfolgen darf und den Enteigneten Entschädigung zugesteht.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
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