Das aktive und passive
Bei Freiheitsstrafen ab einem Jahr geht das passive Wahlrecht verloren, die Amtsfähigkeit wird (für fünf Jahre) aufgehoben. Das aktive Wahlrecht kann unter besonderen Voraussetzungen aberkannt werden.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
Siehe auch: