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Direktmandat | bpb.de

Direktmandat

1) D. bezeichnet einen Auftrag zur Wahrnehmung politischer Aufgaben (z. B. als Interner Link: Abgeordneter), der unmittelbar durch Stimmenmehrheit in einem Interner Link: Wahlkreis gegeben wurde.

2) Nach dt. Interner Link: Wahlrecht sind D. Bundestagsmandate, die aufgrund einer relativen Interner Link: Mehrheit der Erststimmen in einem Wahlkreis erzielt werden. Ggt.: Indirektes Mandat, Listenwahl.

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten

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