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Common Law | bpb.de

Common Law

[engl.] C. L. bezeichnet das im angloamerikanischen Rechtsraum geltende (all-)gemeine Interner Link: Recht. Das C. L. beruht auf konkreten (Rechts-)Fällen und daraus resultierenden Gerichtsentscheidungen (Case Law). Diese sind für alle nachgeordneten Gerichte verbindlich.

Charakteristisch für den angloamerikanischen Rechtsraum ist, dass nicht zwischen Interner Link: Privatrecht und öffentlichem Recht (Interner Link: Öffentliches Recht) und auch nicht zwischen ordentlichen und anderen Gerichten unterschieden wird.

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten

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