[engl.] C. L. bezeichnet das im angloamerikanischen Rechtsraum geltende (all-)gemeine Interner Link: Recht. Das C. L. beruht auf konkreten (Rechts-)Fällen und daraus resultierenden Gerichtsentscheidungen (Case Law). Diese sind für alle nachgeordneten Gerichte verbindlich.
Charakteristisch für den angloamerikanischen Rechtsraum ist, dass nicht zwischen Interner Link: Privatrecht und öffentlichem Recht (Interner Link: Öffentliches Recht) und auch nicht zwischen ordentlichen und anderen Gerichten unterschieden wird.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
Siehe auch: