B. bezeichnet die Interner Link: Behörden und Einrichtungen des Bundes, die mit dem Vollzug von Bundesangelegenheiten betraut sind. Da in DEU die Ausführung von Bundesgesetzen generell in den Zuständigkeitsbereich der Bundesländer (Interner Link: Bundesland) fällt, beziehen sich die Aufgaben der B. nur auf die in Art. 87-89 GG festgelegten Bereiche (Auswärtiger Dienst, Interner Link: Bundeswehr, Interner Link: Bundespolizei (BPOL), Bundesfinanzverwaltung u. a.). Zu unterscheiden sind die unmittelbare B. – hier unterhält der Bund eine bis in die untersten Instanzen mit Bundesbeamten besetzte Behördenorganisation – und die mittelbare, von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (Interner Link: Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR)) wahrgenommene B. Es gibt oberste Bundesbehörden (Bundesministerien, Bundesrechnungshof) und ihnen als Zentralstellen für das gesamte Bundesgebiet nachgeordnete Bundesoberbehörden (z. B. Bundesamt für Interner Link: Verfassungsschutz, Bundesverwaltungsamt, Interner Link: Bundeskartellamt (BKartA)). Mittelbehörden sind die Oberfinanz- sowie die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen, Unterbehörden sind u. a. die Hauptzollämter.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
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