1) B. bezeichnet den Zusammenschluss mehrerer Interner Link: Staaten zu einem übergeordneten Gesamtstaat. Für B. charakteristisch ist, dass dem Bund die Länder als eigene Einheiten mit Staatsqualität gegenüberstehen (Bundesstaatsprinzip) und dass sowohl der Bund als auch die Gliedstaaten über eigenständige (rechtliche, politische und territoriale) Interner Link: Kompetenzen (Zuständigkeiten) verfügen; die Gliedstaaten sind allerdings gegenüber dem B. zur Bündnistreue verpflichtet.
Bei der Aufgabenverteilung wird unterschieden zwischen a) sachlicher Kompetenzverteilung, d. h., die staatlichen Zuständigkeiten werden zwischen Bund (z. B. Interner Link: Außenpolitik, Interner Link: Geld- und Kreditpolitik) und Gliedstaat (z. B. Bildungswesen, Interner Link: Innere Sicherheit) nach inhaltlichen Kriterien verteilt, und b) funktionaler Kompetenzverteilung, d. h., die Zuständigkeiten zwischen Bund (erarbeitet z. B. Interner Link: Gesetze) und Gliedstaaten (führen die Gesetze aus) unterscheiden sich nach Art der zu erbringenden Leistung.
2) Als B.(state) werden die Gliedstaaten der USA (Interner Link: Vereinigte Staaten von Amerika (USA)) bezeichnet.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
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