1) Der B. ist die zweite Kammer des Interner Link: Parlaments in DEU und das oberste Bundesorgan, durch das »die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union« mitwirken (Art. 50 GG). Ihm gehören 69 Mitglieder an, die nicht vom Volk gewählt, sondern als Vertreter der Interner Link: Landesregierungen (i. d. R. im Ministerrang) an deren Weisung gebunden sind. Die Anzahl der entsandten Mitglieder des Bs. variiert entsprechend dem Bevölkerungsanteil der Bundesländer (Interner Link: Bundesland) zwischen drei und sechs Vertretern (Grunddaten der Länder der Bundesrepublik Deutschland). Die Stimmen jedes Landes können nur geschlossen abgegeben werden. Den Vorsitz im B. führt jeweils für ein Jahr ein vom B. gewählter/gewählte, der gleichzeitig Stellvertreter der/des Interner Link: Bundespräsidentin/Bundespräsidenten ist. Zu den wichtigsten Aufgaben des B. zählt es, die Gesetzesvorlagen der Interner Link: Bundesregierung zu prüfen, ggf. zu ergänzen und schließlich an den Interner Link: Bundestag weiterzuleiten. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Interner Link: Gesetzen, die die Finanzen oder die Verwaltungshoheit der Länder betreffen, sowie Verfassungsänderungen, die der Zustimmung des B. bedürfen (Interner Link: Zustimmungsgesetze), und anderen Gesetzesvorlagen, bei denen der B. lediglich Einspruchsrechte hat (Einspruchsgesetze). Zudem kann der B. in eigener Zuständigkeit die Gesetzesinitiative ergreifen. Er wirkt bei der Wahl der Richter zum Interner Link: Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit.
2) B. bezeichnet die zweite Kammer des Parlaments in AUT (Vertretung der Länder). Sie besteht aus 61 von den Interner Link: Landtagen gewählten Mitgliedern, die Anzahl der entsandten Mitglieder variiert je nach Bevölkerungsanteil der Länder zwischen drei und zwölf Interner Link: Abgeordneten.
3) B. bezeichnet die (gesetzlich festgelegt) aus sieben Mitgliedern bestehende Interner Link: Regierung der CHE. Diese ist nach dem Interner Link: Kollegialsystem organisiert, d. h., der Vorsitz (Bundespräsident) wechselt jährlich und seine Aufgabe besteht in erster Linie in der Übernahme von Repräsentationspflichten (zusätzlich zu den Ressortaufgaben).
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
Siehe auch: