B. bezeichnet eine politisch-territoriale Einheit (Gliedstaat) und die zweite staatliche Ebene eines
Die B. verfügen über eigene legislative, exekutive und judikative Organe mit eigenen (in den Bundesverfassungen unterschiedlich festgelegten) Zuständigkeitsbereichen.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
Siehe auch: