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Auslieferung

Zwischenstaatliche, i. d. R. vertraglich vereinbarte Interner Link: Rechtshilfe, nach der Straftäter an eine ausländische Interner Link: Staatsgewalt zur Strafverfolgung und -vollstreckung übergeben werden. Nach Art. 16 GG ist die A. von Deutschen ins Ausland verboten. Bei Menschen mit anderer Interner Link: Staatsangehörigkeit/Staatsbürgerschaft kann Art. 3 EMRK (Interner Link: Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)) einer Auslieferung entgegenstehen, wenn der Person Folter oder unmenschliche Behandlung durch die Auslieferung droht. Neben internationalen Verträgen regelt das dt. A.-Recht, wann eine A. ausländischer Straftäter zulässig ist (z. B., wenn die Tat auch in DEU strafbar ist). Spezifische Einschränkungen ergeben sich aus dem Asylrecht. Nach Art. 31 EUV (Interner Link: Vertrag über die Europäische Union (EUV)) schließt das gemeinsame Vorgehen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen die Erleichterung der A. ein.

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

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