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Ausfertigung | bpb.de

Ausfertigung

1) A. bezeichnet die den Interner Link: Gesetzgebungsprozess abschließende urkundliche Festlegung von Interner Link: Gesetzen, die i. d. R. durch Unterschrift des Interner Link: Staatsoberhauptes erfolgt.

2) Zweitschrift einer öffentlichen, d. h. von einer Interner Link: Behörde, einem Notar o. ä. aufgenommenen Urkunde.

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten

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