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Auftragsverwaltung | bpb.de

Auftragsverwaltung

Allg.: A. bezeichnet die Erfüllung von öffentlichen Verwaltungsaufgaben des Interner Link: Staates durch untergeordnete Träger öffentlicher Interner Link: Verwaltung (z. B. Interner Link: Kommunen).

Spez.: A. bezeichnet die Ausführung von Bundesgesetzen durch die Interner Link: Behörden der Länder (Art. 85 GG). Dazu gehören bspw. die Fernstraßen- und Autobahnverwaltung, der zivile Bevölkerungsschutz, Teile der Luftverkehrsverwaltung etc.

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten

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