A. bezeichnet die staatliche Kontrolle über
1) bestimmte wirtschaftliche Tätigkeiten (Bau-, Gewerbe-, Banken-, Versicherungs-A.) bzw.
2) die öffentliche Interner Link: Verwaltung.
Unterschieden werden a) die Staats-A. des übergeordneten Interner Link: Staates gegenüber den untergeordneten staatlichen Ebenen (z. B. des Bundes gegenüber den Ländern), b) die Dienst-A. des Dienstherrn gegenüber einzelnen Interner Link: Beamten und Angestellten, c) die A. über die Gesetzmäßigkeit des Handelns öffentlicher Verwaltungen (Rechts-A.) und d) die Fach-A., d. h. die Überprüfung, ob die Aktivitäten der Verwaltungen den beabsichtigten Zwecken entsprechen.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
Siehe auch: