[griech.: Zufluchtsort] Allg.: Das
Spez.: Der humanitäre, völkerrechtlich anerkannte Grundsatz, politisch (und strittig: religiös) verfolgten Menschen Aufenthalts- und Schutzrechte zu gewähren, ist in der BRD nach 1949 besonders aufgrund von möglicher Flucht aus sozialistischen
Das Recht auf Asyl wurde zunächst über das Ausländerrecht, seit 1982 über das Asylverfahrensrecht gewährt. Die enorme Zunahme der Asylbewerber Ende der 1980er-/Anfang der 1990er-Jahre führte 1993 zu einer Änderung des GG: Art. 16 a behält zwar das individuelle Grundrecht auf Asyl bei, schränkt es aber insofern ein, als Asylsuchenden, die aus sog. sicheren Drittstaaten oder aus Ländern der EU einreisen, sowie Asylsuchenden, die aus sog. verfolgungsfreien Herkunftsländern, in denen nicht gegen die
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
Siehe auch: