Die Zuständigkeit der A. erstreckt sich ausschließlich auf Streitigkeiten zwischen Interner Link: Arbeitgeber/Arbeitgeberin und Interner Link: Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin, wie sie sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, auf Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern, auf Konflikte der Tarifvertragsparteien bzw. zwischen diesen und Dritten sowie auf Auseinandersetzungen bei der Frage nach der Tariffähigkeit von Arbeitgeber- oder Arbeitnehmervereinigungen. Vor dem Arbeitsgericht können sich die streitenden Parteien durch Interner Link: Gewerkschaften bzw. durch ihren Verband (Interner Link: Verband/Verbände) vertreten lassen. Verfahrensgrundlage der A. bildet das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) von 1953 i. d. F. v. 1979 (zuletzt geändert 2017).
Die A. gliedert sich in drei Instanzen: die Arbeitsgerichte, die Landesarbeitsgerichte, das Interner Link: Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
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