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Anstalt des öffentlichen Rechts | bpb.de

Anstalt des öffentlichen Rechts

A. (AdöR/AöR) sind Einrichtungen der Interner Link: Verwaltung, die auf Dauer bestimmte öffentliche Aufgaben erfüllen. Sie werden auf gesetzlicher (öffentlich-rechtlicher) Grundlage staatlicherseits gegründet, können über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen und damit ihre Aufgaben unabhängig erfüllen (z. B. Universitäten, öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten) oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit unselbstständige Verwaltungsleistungen (z. B. Bibliotheken, Schulen) erbringen.

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

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