1) A. bezeichnet eine staatliche Einrichtung (
2) A. bezeichnet die einer Person übertragenen hoheitlichen oder öffentlichen Aufgaben sowie die damit verbundenen
A.-Inhaber/innen leisten einen A.-Eid, der zur gewissenhaften Aufgabenerfüllung, zur Wahrung des A.-Geheimnisses und zur Verteidigung des Grundgesetzes (
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
Siehe auch: