Abgeordnete | bpb.de

Abgeordnete

1) Vom Volk durch unmittelbare, freie, gleiche und geheime Interner Link: Wahlen

gewählte Repräsentanten, die in den Interner Link: Parlamenten moderner Interner Link: Demokratien Vertreter des gesamten Volkes sind und mit keinerlei Aufträgen oder Weisungen (z. B. aus der Partei oder dem Interner Link: Wahlkreis) gebunden werden können (Art. 38 Abs. 1 GG). Dieser Interner Link: Freiheit des A. steht faktisch (zumindest in den parlamentarischen Demokratien (Interner Link: Parlamentarisches Regierungssystem)) die Fraktionsdisziplin gegenüber. Zur ungehinderten Ausübung ihres Interner Link: Amtes sind die A. durch Interner Link: Immunität, Interner Link: Indemnität und den Bezug von Interner Link: Diäten gesichert. Die A. einer Interner Link: Partei oder gleicher politischer Interner Link: Überzeugung schließen sich in den Parlamenten zu Interner Link: Fraktionen oder Gruppen zusammen. Der wichtigste Teil der A.-Arbeit findet in sog. Interner Link: Arbeitsparlamenten nicht in den Plenarsitzungen, sondern in den Parlamentsausschüssen und Fraktionen statt.

2) In nicht demokratischen Interner Link: System

en dienen die (z. T. von den Machthabern ernannten) A. der (Schein-)Interner Link: Legitimation des Interner Link: Regimes, sind in ihren Interner Link: Entscheidungen nicht frei und haben v. a. die Aufgabe, die autoritär getroffenen Entscheidungen an die Interner Link: Bevölkerung weiter zu vermitteln.

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten

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