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Widerstandsrecht | bpb.de

Widerstandsrecht

Das Widerstandsrecht bedeutet: Wenn Menschen, die im Staat viel Macht haben, die Interner Link: Demokratie und den Interner Link: Rechtsstaat zerstören und zum Beispiel kein Interner Link: Gericht das verhindern kann, dann dürfen Interner Link: Bürger und Bürgerinnen sich dagegen wehren.

Widerstandsrecht

In Artikel 20 (4) des deutschen Interner Link: Grundgesetzes steht:
"Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist".

Vor 1933 gab es in Deutschland eine Demokratie. Die Nationalsozialisten haben die Demokratie zerstört. Die Bürger und Bürgerinnen konnten nicht mehr frei wählen. Es gab keinen Rechtsstaat mehr. Es gab viel Gewalt durch den Interner Link: Staat. Das soll nie wieder passieren.

Deswegen ist zum Beispiel das Interner Link: Bundesverfassungsgericht wichtig. Wenn Menschen, die für den Staat arbeiten, Demokratie, Interner Link: Sozialstaat oder Rechtsstaat nicht beachten, können Gerichte das verhindern.

Was aber, wenn zum Beispiel eine Regierung Demokratie, den Sozialstaat oder den Rechtsstaat zerstört? Was ist, wenn zum Beispiel auch Gerichte nicht verhindern können? Das Interner Link: Grundgesetz sagt: Dann dürfen sich Bürger und Bürgerinnen in Deutschland wehren.

Männer der nationalsozialistischen SA beschämen eine Frau und ihren jüdischen Bekannten öffentlich (27.07.1933) (© Ullstein Bild)

Quelle: Bundeszentrale für politische Bildung/bpb (Hrsg.): einfach POLITIK: Lexikon. Autor/inn/en: D.Meyer, T.Schüller-Ruhl, R.Vock u.a./ Redaktion (verantw.): Wolfram Hilpert (bpb). Bonn: 2022. Lizenz: CC BY-SA 4.0 //

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