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Gleichheitsrecht | bpb.de

Gleichheitsrecht

Gleichheitsrecht

Das Gleichheitsrecht im Grundgesetz sichert, dass alle Menschen gleich behandelt werden.

Im Interner Link: Grundgesetz stehen Interner Link: Grundrechte. Zu den Grundrechten gehört das Gleichheitsrecht.

Artikel 3 im Grundgesetz ist ein Grundrecht und ein Gleichheitsrecht.
Darin steht:
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. […]
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes,
     seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache,
     seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens,
     seiner religiösen oder politischen Anschauungen
     benachteiligt oder bevorzugt werden.
     Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Das Gleichheitsrecht im Grundgesetz kann man auch in anderen Artikel finden.
Zum Beispiel zählt bei der Interner Link: Wahl zum Interner Link: Bundestag jede Stimme gleich viel.
Alle deutschen Interner Link: Bürger und Bürgerinnen haben das gleiche Recht auf ein öffentliches Amt. Egal welche Hautfarbe sie haben, welche Religion sie haben oder welche Politik sie gut finden.

Zeichnung: Eine Frau und ein Mann stehen auf einer Waage. Die Waage steht für die Gleichberechtigung der beiden. (© bpb)

Quelle: Bundeszentrale für politische Bildung/bpb (Hrsg.): einfach POLITIK: Lexikon. Autor/inn/en: D.Meyer, T.Schüller-Ruhl, R.Vock u.a./ Redaktion (verantw.): Wolfram Hilpert (bpb). Bonn: 2022. Lizenz: CC BY-SA 4.0 //

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