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Zahlungsverzug | bpb.de

Zahlungsverzug

Allgemein bedeutet Verzug die rechtswidrige Verzögerung der Leistung durch den Schuldner, wenn dieser einer erfüllbaren Verpflichtung zur Leistung trotz Fälligkeit schuldhaft nicht nachkommt. Das 2002 reformierte BGB will die Zahlungsmoral verbessern und vor allem auch Unternehmen des Handwerks (insbesondere in der Bauwirtschaft) schneller zur Rechnungssumme verhelfen.

Der Kunde ist nach Ablauf von 30 Tagen seit Zugang der Rechnung in Verzug; darauf muss ein Verbraucher in der Rechnung besonders hingewiesen werden. Damit muss der Unternehmer nicht mehr das aufwendige Mahnverfahren betreiben. Der gesetzliche Verzugszinssatz für Privatkunden ist auf 5 % über dem Interner Link: Basiszinssatz beschränkt. Abschlagszahlungen sind in allen Verträgen möglich. Kleinere Mängelrügen berechtigen den Kunden nicht, die Bezahlung einer Handwerkerrechnung ganz abzulehnen. Es kann sofort vollstreckt werden, sofern vorher die Einleitung der Zwangsvollstreckung (Pfändung) beantragt worden ist; der Kunde als Zahlungsschuldner kann Widerspruch beim Amtsgericht einlegen. Sind Schuldner und Gläubiger beide gewerblich oder selbstständig tätig, dann beträgt der Zinssatz 9 % über dem Basiszinssatz bei Entgeltforderungen.

Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.

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