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Werbungskosten | bpb.de

Werbungskosten Werbungskostenpauschbetrag

alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstigen Einkünften (z. B. Renten) entstehen. Diese Aufwendungen müssen dem Erwerb, der Sicherung und Erhaltung der entsprechenden Einnahmen dienen.

Bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit (Löhne, Gehälter) sind im Wesentlichen Fahrtkosten zur Arbeit, Fortbildungsaufwendungen, Aufwendungen für Berufskleidung, Beiträge für Gewerkschaften und Berufsverbände, Fachliteratur oder Bewerbungskosten als Werbungskosten »absetzbar«, d. h., diese vermindern die steuerpflichtigen Einnahmen und damit das zu versteuernde Einkommen. Im Rahmen dieser abzusetzenden Ausgaben gibt es einen Werbungskostenpauschbetrag von 1 000 € pro Jahr, der in der Steuertabelle eingearbeitet ist und pauschal für jeden Arbeitnehmer gilt: Nur die darüber hinausgehenden Ausgaben wirken sich steuermindernd aus.

Bei den Einkünften aus Interner Link: Vermietung und Verpachtung (siehe dort) sind alle mit dem Haus entstehenden Ausgaben Werbungskosten, die durch Abzug von den Mieteinnahmen die Steuerlast mindern. Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist der Pauschbetrag von 51 € im Zusammenhang mit dem Interner Link: Sparerfreibetrag (siehe dort) absetzbar.

Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.

Fussnoten