Der Arbeitnehmer darf nicht durch eine Tätigkeit in der gleichen Branche seinem Arbeitgeber tatsächlich oder vermeintlich Konkurrenz machen. Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet grundsätzlich auch diese Pflicht. Der Arbeitgeber kann sich vor einer anschließenden konkurrierenden Tätigkeit des ehemaligen Arbeitnehmers nur dadurch schützen, dass er mit diesem schriftlich gegen Entschädigung ein auf höchstens zwei Jahre befristetes Wettbewerbsverbot vereinbart.
Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.