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Wechsel | bpb.de

Wechsel

Wechsel. Abwicklung im Wechselverkehr am Beispiel des gezogenen an fremde Order gestellten Wechsels

Das Wechselgesetz unterscheidet zwischen dem gezogenen Wechsel (Tratte) und dem eigenen Wechsel (Solawechsel). Der gezogene Wechsel ist eine unbedingte Anweisung des Ausstellers (Gläubiger) an den Bezogenen (Schuldner), eine bestimmte Geldsumme zu einem bestimmten Zeitpunkt an den durch die Wechselurkunde als berechtigt Ausgewiesenen zu zahlen. Der Aussteller kann den Wechsel zu seiner eigenen Verfügung (Wechsel an eigene Order) oder zur Verfügung eines Wechselnehmers (Wechsel an fremde Order) stellen. Der gezogene Wechsel ist eine Zahlungsanweisung. Der Bezogene verpflichtet sich durch sein Akzept (Unterschrift quer am Rande des Wechsels) zur Zahlung.

Der eigene Wechsel (Solawechsel) ist ein unbedingtes und abstraktes Zahlungsversprechen. Der Aussteller verpflichtet sich, eine bestimmte Geldsumme zu einem bestimmten Zeitpunkt an den durch die Wechselurkunde als berechtigt Ausgewiesenen zu zahlen. Als Zahlstelle wird meistens die Bank angegeben, bei der der Aussteller oder der Bezogene sein Konto hat. Im Wirtschaftsleben sind gezogene Wechsel am gebräuchlichsten. Verweigert ein Wechselverpflichteter die Zahlung bzw. Einlösung des Wechsels, so kann der Wechselberechtigte entweder eine Klage im Wechselprozess anstrengen oder einen Wechselmahnbescheid beantragen.

Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.

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