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Versetzung | bpb.de

Versetzung

dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterliegende Befugnis, Mitarbeitern andere sachbezogene Aufgaben im Betrieb zuzuweisen (betriebliche Umsetzung). In Betrieben mit i. d. R. mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber vorher den Betriebsrat zu unterrichten. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies innerhalb einer Woche nach Unterrichtung dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen. Wird diese Frist versäumt, so gilt die Zustimmung als erteilt; verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, kann sie sich der Arbeitgeber vom Arbeitsgericht ersetzen lassen.

Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.

Fussnoten