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Verletztenrente | bpb.de

Verletztenrente Verletztengeld

Versicherten der gesetzlichen Unfallversicherung wird Verletztenrente gewährt, wenn durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist. Für Schwerverletzte (Minderung der Erwerbsfähigkeit von über 50 %) wird eine Zulage von 10 % gewährt.

Die Höhe der Verletztenrente richtet sich nach dem Grad der Erwerbsminderung und dem Jahresarbeitsverdienst vor dem Unfall oder der Berufskrankheit. Hat der Verletzte seine Erwerbsfähigkeit vollständig verloren, erhält er eine Rente in Höhe von zwei Dritteln seines Jahresarbeitsverdienstes (Vollrente). Bei geringerer Erwerbsminderung (z. B. 40 %) wird der Teil der Vollrente gezahlt, der dem Grad der Erwerbsminderung entspricht (z. B. 40 % der Vollrente).

Verletztengeld wird während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis höchstens 78 Wochen in Höhe von 80 % des Bruttoarbeitsentgelts von der Unfallversicherung gezahlt, sofern der Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber nicht bzw. nicht mehr besteht.

Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.

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